1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Leistungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten jedoch nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen oder Änderungen an Leistungsdaten bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung einer Leistung erklärt der Veranstalter verbindlich, die bestellte Leistung in Anspruch nehmen zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann in Textform erfolgen. Die bloße Zugangsbestätigung stellt keine Annahme dar.
1.3 Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
1.4 Anschriftenänderungen, bei einzelkaufmännischen Unternehmen Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Veranstalters und dieses Vertragsverhältnis berührenden Umstände sind uns unverzüglich in Textform anzuzeigen.
2. Leistung
2.1 Maßgeblich für die Beschaffenheit der Leistung ist grundsätzlich nur die schriftliche Beschreibung in unserem Angebot. Darstellungen im Internet, in Prospekten o. ä. sind hingegen unverbindlich. Wir übernehmen keine Garantien im Rechtssinne.
2.2 Sofern die Lieferung unserer Standardsoftware SPORTS oder die Lieferung anderer Standardsoftware (nicht Smart Timing) Vertragsbestandteil ist, hat der Veranstalter das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf das Kalenderjahr der Lieferung befristete Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten ausschließlich zur Abwicklung der vertragsgegenständlichen Veranstaltungen. Der Veranstalter darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen, die nach Ablauf des Nutzungsrechts zu löschen ist. Zu einer weitergehenden Nutzung der Software, insbesondere zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung ganz oder teilweise mit jedem Mittel und in jeder Form, zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und anderen Umarbeitungen, zur Vervielfältigung der durch Umarbeitung erzielten Ergebnisse, zu jeder Form der Verbreitung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks einschließlich der Vermietung, zur öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung sowie zu jedweder Nutzung außerhalb der vertragsgegenständlichen Veranstaltungen ist der Veranstalter nicht berechtigt.
Der Veranstalter darf Dritten den Zugang zu der Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestatten. Der Veranstalter hat geeignete, angemessene Maßnahmen gegen den Missbrauch der Zugangsdaten zu veranlassen.
2.3. Sofern wir dem Veranstalter im Rahmen unserer vertraglichen Leistung Zugang zu unseren Systemen, beispielsweise den Ergebnisdienst, gewähren, darf der Veranstalter Dritten den Zugang zu diesen Systemen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestatten. Der Veranstalter hat geeignete, angemessene Maßnahmen gegen den Missbrauch der Zugangsdaten zu veranlassen. Zu Auskünften über die Messergebnisse an Teilnehmer oder Dritte sind wir nicht verpflichtet.
2.4. Soweit wir Leistungen der Zeitmessung für Sportveranstaltungen (nachfolgend „Veranstaltungen“ genannt) durchführen, stellen wir dem Veranstalter die Messergebnisse in elektronischer Form zur Verfügung, sofern keine andere Form gesondert vereinbart ist. Die sportliche Wertung ist nicht Gegenstand unserer Leistung.
2.5 Soweit wir Leistungen im Zusammenhang mit der Online Anmeldung durchführen, nehmen wir Anmeldungen von Teilnehmern der betreffenden Veranstaltung im Namen und in Vollmacht des Veranstalters entgegen. Wir treten nicht in Vertragsbeziehungen zu den Teilnehmern. Dies gilt auch dann, wenn wir Leistungen im Zusammenhang mit der Anmeldung der Teilnehmer nicht übernehmen.
2.6 Sofern wir dem Veranstalter ChampionChips, andere Transponder, Klettbänder oder andere Halterungen zur Ausgabe an Teilnehmer zur Verfügung stellen, ist der Veranstalter uns gegenüber zur Rückgabe dieser Gegenstände verpflichtet, wenn er diese Gegenstände nicht von uns kauft, etwa um sie seinerseits an Teilnehmer zu verkaufen. Wir treten auch insoweit nicht in Vertragsbeziehungen zu den Teilnehmern. Der Veranstalter ist weder in diesem Zusammenhang noch sonst bevollmächtigt, uns gegenüber den Teilnehmern bei Rechtsgeschäften gleich welcher Art zu vertreten.
2.7 Wir sind ausschließlich berechtigt, die von uns vergebenen ChampionChips, anderen Transpondern, Klettbänder und anderen Halterungen mit Logos oder Werbeaufschriften für uns oder Dritte zu versehen.
3. Nutzungsüberlassung, Kaution
3.1 Soweit wir dem Veranstalter – insbesondere im Rahmen unseres Smart-timing-Angebotes – Gegenstände (z. B. Timing-Ausrüstung, Hardware, Software) zur Nutzung überlassen, sind wir zur Übergabe und zur Überlassung der Nutzung erst verpflichtet, wenn der Veranstalter die vereinbarte Kaution bei uns eingezahlt hat. Wir sind nicht verpflichtet, die Kaution getrennt von unserem Vermögen anzulegen. Die Kaution wird nicht verzinst. Wenn wir wegen rückständiger Kaution ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Übergabe und Überlassung der Nutzung geltend machen, berechtigt dies den Veranstalter nicht zum Einbehalt des Nutzungsentgelts.
3.2 Während der laufenden Nutzungsüberlassung und bei Beendigung der Nutzungsüberlassung können wir uns auch gegen den Widerspruch des Veranstalters wegen unserer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis der Nutzungsüberlassung aus der Kaution befriedigen.
3.3 Nach Beendigung der Nutzungsüberlassung rechnen wir über die Kaution ab. Hierfür steht uns ab Beendigung der Nutzungsüberlassung eine Überlegungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung. Für die Dauer dieser Frist kann der Veranstalter wegen seines Anspruchs auf Kautionsrückgewähr weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen noch die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen erklären.
3.4 Versendung an den Veranstalter und Rücksendung an uns erfolgen im Auftrag und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitraum zwischen der Übergabe der zur Nutzung zu überlassenden Gegenstände an den Transporteur und der Rückgabe durch den Transporteur an uns. Der Veranstalter ist gleichwohl verpflichtet, die Gegenstände bei Anlieferung auf etwaige Schäden zu überprüfen und sich diese vom Transporteur bestätigen zu lassen. Schadensmeldungen sind unverzüglich und in Textform gegenüber uns anzuzeigen. Der Veranstalter wird die beschädigten Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial ggf. zu Beweiszwecken sichern.
3.5 Dem Veranstalter ist es nicht gestattet, Veränderungen an den überlassenen Gegenständen vorzunehmen. Dazu gehört auch das Installieren und der Betrieb von nicht von uns ausdrücklich genehmigter Hard- und Software.
3.6 Bei Funktionsstörungen der überlassenen Gegenstände dürfen seitens des Veranstalters keinesfalls Reparaturversuche vorgenommen werden, es sei denn, wir haben dazu schriftlich unser Einverständnis erklärt. Vielmehr ist der Veranstalter bei Funktionsstörungen jedweder Art gehalten, uns unverzüglich zu benachrichtigen.
3.7 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Veranstalters wegen bei Vertragsschluss vorhandener Mängel an den überlassenen Gegenständen, die wir nicht zu vertreten haben, sind ausgeschlossen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungstermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungstermin mehr als vier Monate liegen und wir die Preisberichtigung mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung in Textform ankündigen. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Leistung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Veranstalter berechtigt, bis einen Tag vor Beginn der Veranstaltung in Textform vom Vertrag zurückzutreten.
4.2 Zahlungen sind frei Zahlstelle an uns zu leisten.
4.3 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Veranstalter nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Veranstalter jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
5.2 Alle gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung und Montage erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Veranstalters an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Veranstalter verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
5.3 Der Veranstalter ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Veranstalter bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5.4 Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter oder verlängerter) Eigentumsvorbehalt erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser nicht die Ware bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen.
5.5 Wir ermächtigen den Veranstalter widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung gilt nur solange kein Insolvenzantrag über das Vermögen des Veranstalters gestellt ist; sie kann sonst nur widerrufen werden, wenn der Veranstalter seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Veranstalter auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
5.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Veranstalters – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Veranstalters gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht § 503 BGB (Teilzahlungsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) anzuwenden ist – kein Rücktritt.
5.8 Auf unser Verlangen ist der Veranstalter verpflichtet, uns seine Abnehmer zu benennen, ihnen die Abtretung mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Veranstalters von der Abtretung zu benachrichtigen.
6. Datenschutz
6.1 Soweit wir im Rahmen unserer Leistungen personenbezogene Daten, insbesondere von Teilnehmern, erheben, verarbeiten und nutzen, geschieht dies im Rahmen einer „Auftragsverarbeitung“ im Sinne Art.4 Nr.8 DS-GVO. Der Veranstalter als Verantwortlicher im Sinne Art.4 Nr.7 DS-GVO ist gemäß Art. 28 Abs. 1 DS-GVO verpflichtet, den Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen; der Veranstalter bestätigt mit dem Vertragsschluss, dass er uns entsprechend ausgewählt hat.
6.2 (1) Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr.1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen.
(2) Auftragsverarbeitung ist gemäß Art. 4 Nr.8 DS-GVO die weisungsgebundene Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Verantwortlichen.
(3) Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (z.B. Anonymisierung, Sperrung, Löschung, Herausgabe) und damit zusammenhängende Tätigkeiten des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete Anordnung des Verantwortlichen. Die Weisungen werden durch den Auftrag festgelegt und können vom Veranstalter danach in schriftlicher Form oder in einem elektronischen Format (Textform) an die von uns bezeichnete Stelle durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Weisungen die im Auftrag nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen.
6.3 (1) Der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Auftragsverarbeitung werden wie folgt festgelegt:
(a) Anmeldung zur Veranstaltung.
Die für die Durchführung der Veranstaltungen notwendigen Daten werden beim Betroffenen erhoben. Der Betroffene macht die Angaben entweder im Formular der Online-Anmeldung auf der Webseite des Veranstalters oder auf der Webseite von mika:timing oder in schriftlicher Form auf dem Anmeldeformular für die jeweilige Veranstaltung.
Für die vorangemeldeten Teilnehmer werden üblicherweise Startnummern und weitere Unterlagen für die Veranstaltung in Form von sog. Startunterlagen vom Veranstalter (oder in dessen Auftrag von uns) zusammengestellt und die Teilnahmegebühr im Vorfeld durch Lastschriftverfahren oder falls gewünscht der Kreditkarte vom Konto des Sportlers eingezogen. Hierfür werden die Bankdaten bzw. Kreditkartendaten des Athleten abgefragt.
Folgende Stammdaten zur Person werden als Pflichtdaten erhoben, verarbeitet und genutzt:
Das Geschlecht so wie der Jahrgang werden als Kriterium zur Bestimmung der Rangfolge bei der Auswertung der Veranstaltungsergebnisse genutzt. Das Veranstaltungsergebnis kann sowohl als Gesamtrangfolge als auch als Rangfolge innerhalb bestimmter Altersklassen (unter 20 Jahre, zwischen 30 und 39 Jahre, …) dargestellt werden.
Weitere Daten wie der Verein, ein akademischer Titel oder die Postanschrift und Telefonnummer können freiwillig angegeben werden. Sie werden z.B. als Kommunikationsdaten vom Veranstalter genutzt, falls Rückfragen sind oder werden im Falle eines Unfalls dem Sanitätspersonal oder Ordnungshütern auf Nachfrage vom Veranstalter mitgeteilt. Außerdem werden statistische Auswertungen über die Altersstruktur, die Herkunft der Teilnehmer und ähnliches erstellt.
(b) Ergebniserstellung und Ergebnisdarstellung.
Die Messung der Leistung (Zeit) am Wettkampftag erfolgt über sog. Transponder-Chips mit eindeutiger Nummer, die entweder dem Teilnehmer persönlich gehören oder am Veranstaltungstag vom Veranstalter leihweise zur Verfügung gestellt werden. Das Zeiterfassungssystem erfasst nur die Zeiten und die dazugehörende Chipnummer. Erst eine Zuordnung der Chipnummer zur Person und deren Daten ermöglicht eine Darstellung der Leistung des Athleten und eine Rangfolge für die Ergebnisliste.
Auf gesonderten, schriftlich zu erteilenden Auftrag des Veranstalters halten wir die Veranstaltungsergebnisse über mehrere Jahre in einer historischen Datenbank und ermöglichen so dem Veranstalter z.B. eine Ehrung von Athleten, die zum x. Mal an der Veranstaltung teilgenommen haben. Zum Auftragsumfang gehört, die Ergebnisse einer Veranstaltung im Internet für jeden Teilnehmer und sonstigen Interessenten abrufbar zu machen. Da oft mehrere 100 oder sogar mehrere 1000 Athleten an einer Veranstaltung teilnehmen, können die Ergebnisse nach verschiedenen Kriterien durchsucht und gefiltert werden. Übliche Kriterien sind hierbei der Name, der Verein und die Startnummer des Athleten sowie die Strecke, wenn bei einer Veranstaltung unterschiedliche Strecken angeboten werden.
(c) Kartendarstellung
Auf entsprechenden Auftrag hin wird die anhand der Zwischenzeiten berechnete Position der jeweiligen betroffenen Person während der Veranstaltung auf einer Karte dargestellt.
(d) Tracking
Auf entsprechenden Auftrag hin wird die Position der jeweiligen betroffenen Person während der Veranstaltung zusätzlich über GPS-Ortung auf einer Karte dargestellt.
Der Veranstalter versichert, dass er die erforderlichen Informationspflichten für (a) bis (d) gegenüber der jeweiligen betroffenen Person erfüllt und ggf. notwendige Einwilligungen zu (a) bis (d) eingeholt hat.
(2) Der Kreis der durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Auftrags betroffenen Personen umfasst:
(3) Wir bestätigen gegenüber dem Veranstalter, dass uns die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DS-GVO, des BDSG und anderer einschlägiger Rechtsnormen bekannt sind. Wir beachten die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und gewährleisten die in dieser Vereinbarung genannten und gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen.
6.4 Unsere Pflichten als Auftragnehmer
(1) Wir dürfen Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 a) DS-GVO vor. Wir informieren den Auftraggeber unverzüglich, wenn wir der Auffassung sind, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Wir dürfen die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde.
(2) Wir haben in unserem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestaltet, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers getroffen, die den Anforderungen der Datenschutz Grundverordnung (Art. 32 DS-GVO) genügen.
Die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen stellen die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicher. Dem Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.
Wir behalten uns eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen vor, wobei wir jedoch sicherstellen, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
(3) Wir unterstützen - soweit vereinbart und im Rahmen unserer Möglichkeiten - den Auftraggeber bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffener Personen gem. Kapitel III der DS-GVO sowie bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten.
(4) Wir gewährleisten, dass es unseren mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitern und anderen für uns tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleisten wir, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit auch über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hinaus, verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.
(5) Wir unterrichten den Auftraggeber unverzüglich, wenn uns Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden. Wir treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen und sprechen uns hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab.
(6) Wir nennen dem Auftraggeber den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.
(7) Wir gewährleisten, unseren Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO nachzukommen und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen.
(8) Wir berichtigen oder löschen die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist. Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernehmen wir die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber oder wir geben diese Datenträger an den Auftraggeber zurück, sofern dies nicht im Auftrag bereits vereinbart ist. In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe. Eine Vergütung bzw. entsprechende Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern dies nicht in diesem Vertrag bereits entsprechendes vereinbart ist.
(9) Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen des Auftraggebers entweder herauszugeben oder zu löschen.
(10) Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, verpflichten wir uns den Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen unserer Möglichkeiten zu unterstützen.
(6.5) Die Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat uns unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
(2) Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt 6.4(10) entsprechend
(3) Der Auftraggeber nennt uns seinen Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.
(6.6) Anfragen betroffener Personen
(1) Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung oder Auskunft an uns, werden wir die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist. Wir leiten den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter.
(2) Wir unterstützen den Auftraggeber im Rahmen unserer Möglichkeiten, auf Weisung und soweit vereinbart.
Wir haften nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
(6.7) Nachweismöglichkeiten
(1) Wir weisen dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.
(2) Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Wir dürfen diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftragnehmer stehen, hat der Auftragnehmer gegen diesen ein Einspruchsrecht.
Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion dürfen wir eine angemessene Vergütung verlangen. Der Aufwand einer Inspektion ist für uns grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt.
(3) Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich (2) entsprechend. Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
(6.8) Subunternehmer (weitere Auftragsverarbeiter)
(1) Der Auftraggeber stimmt zu, dass wir Subunternehmer hinzuziehen dürfen. Vor Hinzuziehung oder Ersetzung der Subunternehmer informieren wir den Auftraggeber.
Der Auftraggeber kann der Änderung – innerhalb einer angemessenen Frist – aus wichtigem Grund – gegenüber der vom uns bezeichneten Stelle widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben.
(2) Erteilen wir Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es uns, unsere datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag an den Subunternehmer zu übertragen.
(3) Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Vereinbarung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die wir bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nehmen. Dazu zählen z.B. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern. Wir sind jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Veranstalters auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(6.9)
(1) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als »Verantwortlicher « im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung liegen.
(2) Bei etwaigen Widersprüchen gehen diese Regelungen zum Datenschutz den Regelungen des Auftrages vor.
(6.10) Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters und darf nur erfolgen, wenn Voraussetzungen des Art.45 DS-GVO erfüllt sind.
(6.11) (1) Der Veranstalter ist gemäß Art. 4 Nr.7 DS-GVO Verantwortlicher für die im Rahmen dieses Auftrags erfolgenden Datenverwendungen und trägt damit auch die Verantwortung dafür, dass dabei die Regelungen der DS-GVO und anderer Vorschriften über den Datenschutz eingehalten werden.
(2) Wir unterliegen in allen Belangen der Pflichten, die sich aus der zwischen dem Veranstalter als Auftraggeber und uns als Auftragnehmer geschlossenen Leistungsvereinbarung ergeben, den Weisungen (i.S.v. Art. 28 Abs.3 DS-GVO)
(6.12) (1) Durch organisatorische bzw. technische Maßnahmen stellen wir sicher, dass spätestens 15 Monate nach Abschluss der jeweiligen Veranstaltung die Bank-/Kontodaten der Teilnehmer unwiederbringlich gelöscht werden, sofern keine anderslautende Weisung des Auftraggebers vorliegt oder keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einer Löschung entgegenstehen.
(6.13) Wenn der Veranstalter Transponder, z.B. ChampionChips, die für weitere Veranstaltungen (auch) anderer Veranstalter verwendet werden können, an Teilnehmer abgibt, sind wir berechtigt, die für die Nutzung der Transponder bei weiteren Veranstaltungen erforderlichen Daten der Teilnehmer zu speichern und auch zukünftig zum Zwecke der Transpondernutzung zu verwenden; insoweit sind wir „Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr.7 DS-GVO. Der Veranstalter holt die Zustimmung der betreffenden Teilnehmer hierzu ein und weist diese darauf hin, dass anderenfalls eine Nutzung des Transponders bei künftigen Veranstaltungen nicht möglich ist.
(6.14) Der Veranstalter wird die Teilnehmer darüber unterrichten, dass er Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist und für welchen Zweck die Daten verarbeitet und genutzt werden sollen (z.B. für die Durchführung der betreffenden Veranstaltung).
(6.15). Wenn wir Leistungen der Online-Anmeldung durchführen, werden wir die Teilnehmer im Online-Anmeldeformular nach den Ziffern 6.3, 6.12 und 6.13 unterrichten und die Zustimmung der Teilnehmer nach Ziffer 6.12 einholen.
7. Haftung, Sachmängel
7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Veranstalters (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, werden auf die Höhe der Netto-Vergütung aus dem betreffenden Gesamtvertragsverhältnis (z. B. für eine Veranstaltung oder für eine Smart-Timing-Überlassung) beschränkt.
7.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Veranstalters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
7.4 Soweit dem Veranstalter nach den Ziffern 7.1 und 7.2 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
7.5 Soweit Ausrüstungsgegenstände einschließlich EDV-Hardware und Software im Rahmen der Vertragsausführung in die Obhut des Veranstalters gegeben werden oder wenn der Veranstalter die Bewachung unserer bei der Veranstaltung verwendeten Ausrüstungsgegenstände übernimmt, haftet der Veranstalter für Verlust und Beschädigung. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat. Die Beweislast hierfür trägt der Veranstalter. Sofern der Veranstalter die Bewachung von Ausrüstungsgegenständen übernommen hat, die sich in unserer Obhut befinden, tragen wir die Beweislast dafür, dass der Verlust oder die Beschädigung nicht von uns zu vertreten ist.
8. Verbraucherschlichtung
mika:timing ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Veranstalter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Bergisch Gladbach. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Veranstalters zu klagen.
9.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
9.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zahlungsabwicklung mit dem Online-Zahlungs-abwicklungssystem
Beim Einsatz vom Online-Zahlungsabwicklungssystem gelten ergänzend zu den vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Regelungen:
1. Online-Zahlungsabwicklungssystem
1.1 Wir vermitteln die Zahlung der Teilnehmer über unser Interface im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Wir prüfen die Zahlungsdaten elektronisch und verschlüsselt. Die Daten werden elektronisch gespeichert. Der Veranstalter hat im Rahmen der technischen Gegebenheiten jederzeit die Möglichkeit, die Teilnehmerdaten und Anmeldungen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung einzusehen.
1.2 Das Online-Zahlungsabwicklungs-system akzeptiert Visa- und Mastercards aus allen Ländern. Eine Genehmigung erfolgt, wenn die Kartennummer sowie das Ablaufdatum gültig sind. Die Autorisierungsdaten werden automationsunterstützt übermittelt. Es gilt die Haftungserklärung des jeweiligen Kreditkartenunternehmers. Das Kreditkartendisagio (3,60 Prozent des Umsatzes) wird von uns in Abzug gebracht. Der Veranstalter benötigt keinen eigenen Kreditkartenvertrag.
1.3 Das Online-Zahlungsabwicklungs-system akzeptiert das elektronische Lastschriftverfahren für Zahlungen aus Deutschland. Teilnehmer haben die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen innerhalb von 8 Wochen ab dem Abbuchungstag bei der Bank die Rückbuchung zu veranlassen. Bei Rückbuchungen belasten wir den Veranstalter mit den entstehenden Rücklastschriftgebühren.
1.4 Wir berechnen dem Veranstalter für jeden Teilnehmer unabhängig von der Zahlungshöhe die im Angebot festgelegte Gebühr pro Anmeldung, die wir jedoch im Namen und für Rechnung des Veranstalters bei den Teilnehmern gleichzeitig mit dem Startgeld erheben.
1.5 Die von uns bereitgestellten Texte und Links dürfen in keiner Form verändert werden. Es ist nicht gestattet, die Anmeldung in einem eigenen Frame oder Java-Fenster zu öffnen. Wir haften nicht für vom Veranstalter vorgenommene fehlerhafte Einbindungen und daraus resultierende Wiederherstellungskosten. Das von uns mitgeteilte Logo des Online-Zahlungsabwicklungssystems ist in die Ausschreibung zu integrieren.
2. Weiterleitung der Startgelder
2.1 Wir stehen nicht für die Verpflichtungen der Teilnehmer zur Zahlung der Startgelder sowie etwaiger Beiträge an den Veranstalter ein.
2.2 Wir überweisen die bei uns eingehenden Startgelder in regelmäßigen Abständen auf das uns angegebene Konto des Veranstalters, spätestens jedoch vier Wochen nach Zahlungseingang bei uns von mindestens EUR 500. Die bei uns eingehenden Beträge werden nicht verzinst und sind nicht getrennt von unserem sonstigen Vermögen anzulegen. Wir können die vereinbarte Vergütung sowie etwaige Disagios und Rücklastschriftgebühren in Abzug bringen. Etwa zugunsten des Veranstalters vereinbarte Provisionen werden nach Anmeldeschluss abgerechnet und ausgezahlt.
2.3 Wir sind berechtigt, Forderungen aus diesem und anderen Vertragsverhältnissen mit dem Veranstalter mit bei uns eingehenden Startgeldern zu verrechnen.
Fassung Mai 2018